Tipps&Urteile
Drei Monate verheiratet – Anspruch auf Witwerrente
(DAV). In der Regel hat eine Witwe oder ein Witwer keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Der Einzelfall kann anders aussehen.
Der Mann und sein Lebensgefährte waren seit rund fünf Jahren ein Paar, als sie 2018 beschlossen zu heiraten. 2019 wurde bei ihm nach einem Verkehrsunfall ein Hirntumor diagnostiziert, der nur palliativ behandelt werden konnte. Im März 2020 heiratete das Paar, nur knapp drei Monate später starb der Mann.
Seine Rentenversicherung wollte dem Witwer keine Witwerrente zahlen. Ein Anspruch darauf sei ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Anderes gelte nur, wenn aufgrund besonderer Umstände nicht davon auszugehen sei, dass der Zweck der Heirat nicht gewesen sei, dem zukünftigen Hinterbliebenen einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen.
Witwenrente bei Ehedauer unter einem Jahr?
Vor Gericht hatte der Witwer Erfolg. Das Gericht war überzeugt, dass gewichtige Umstände gegen eine Versorgungsehe sprachen. Bei dem Kläger habe im Vordergrund gestanden, die Liebesbeziehung zu seinem Partner zu besiegeln und ihre Zusammengehörigkeit durch Heirat nach außen zu zeigen. Nach seiner Angabe sei das auch bei dem verstorbenen Versicherten der Fall gewesen, der bereits seit Jahren eine Heirat vorgeschlagen habe.
Der Wunsch, die beiderseitige Liebesbeziehung nach einigen Jahren des eheähnlichen Zusammenlebens durch eine Heirat zu bestätigen und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren, sei grundsätzlich geeignet, einen besonderen Umstand anzunehmen. Das Paar hatte konkrete Pläne zur Heirat gehabt und entsprechende Vorbereitungen unternommen, bevor es von der lebensbedrohlichen Erkrankung erfuhr.
Lange gehegter Heiratswunsch – keine Versorgungsehe
Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich nicht um eine den Beteiligten bekannte, jahrelange Tumorerkrankung handelte, in deren Verlauf der Heiratsentschluss gefasst wurde, sondern dass der Tumor vielmehr zufällig entdeckt worden sei. Die Verlobung 2018 habe noch „gänzlich frei von Versorgungsgedanken“ stattgefunden, von der Erkrankung sei noch nichts bekannt gewesen. Die konkreten Heiratsplanungen und -vorbereitungen hätten dann ebenfalls noch nicht unter dem Eindruck gestanden, die Heirat noch vor dem Tod des Versicherten durchführen zu können. Sie hätten die Heiratspläne auch Freunden und Bekannten deutlich vor der Diagnose mitgeteilt.
Es ergebe sich nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Verwirklichung des langgehegten Heiratswunsches das Motiv für die Eheschließung gewesen sei – mindestens gleichwertig stehend neben dem Versorgungswunsch.
Aktualisiert am
02.07.2025