Krankschreibung
Wenn Zweifel erlaubt sind: Wie Arbeitgeber Atteste hinterfragen dürfen
(DAV). Ein Arbeitnehmer kündigt und wird prompt krankgeschrieben. Dieses Muster ist in vielen Personalabteilungen bekannt. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung. In der Regel reicht dafür die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber die Echtheit der Krankheit anzweifelt?
Das Landesarbeitsgericht Chemnitz hat hierzu am 24. Oktober 2024 (AZ: 4 Sa 43/23) eine Entscheidung getroffen: Unter bestimmten Umständen reicht selbst eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus, um Lohnfortzahlung zu verlangen.
Panikstörung – mit Attest
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall informierte ein Architekt seine Arbeitgeberin Anfang Februar 2022 darüber, dass er aufgrund von Rückenschmerzen nicht zur Arbeit kommen könne. Gleichzeitig bat er um ein Personalgespräch, um einen Aufhebungsvertrag zu erwirken, da er bereits eine neue Stelle in Aussicht hatte.
Als das Gespräch scheiterte, meldete er sich noch am selben Tag rückwirkend krank und kündigte wenige Tage später fristgerecht zum 15. März 2022, genau bis zu diesem Tag reichten auch seine später nachgereichten Krankschreibungen.
Die Arbeitgeberin traute der Sache nicht – und zahlte keinen Cent
Das Gericht entschied, dass die vorliegenden Indizien ausreichen, um den Beweiswert des Attests zu erschüttern.
Das LArbG Chemnitz stellte sich auf die Seite der Arbeitgeberin. Die Richterinnen und Richter sahen den Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung als erschüttert an. Dafür reichten ihnen mehrere Indizien:
- Die Krankschreibung erfolgte unmittelbar nach dem abgelehnten Aufhebungsversuch.
- Die Folgebescheinigungen deckten exakt die Kündigungsfrist ab.
- In der Erstbescheinigung wurde eine andere Diagnose genannt als gegenüber der Arbeitgeberin.
- Der Untersuchungsbefund beruhte laut Ärztin ausschließlich auf nonverbaler Kommunikation.
Die Folge: Der Arbeitnehmer musste im Prozess den vollen Beweis für seine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit erbringen – und scheiterte. Weder seine eigene Aussage noch die seiner behandelnden Ärztin waren dafür geeignet.
Einordnung: Der „goldene Schein“ verliert an Glanz
Das Urteil fügt sich nahtlos in die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ein. Bereits mehrfach hatte das BAG entschieden, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihren hohen Beweiswert verliert, wenn bestimmte Konstellationen – insbesondere bei Kündigungen – vorliegen. Die Chemnitzer Entscheidung bestätigt, dass Arbeitgeber nicht blind jedem Attest vertrauen müssen. Insbesondere bei einem zeitlichen Zusammenhang zwischen Kündigung oder Aufhebungswunsch und Krankschreibung dürfen Zweifel erlaubt sein.
Fazit: Eine Krankmeldung ist kein Freifahrtschein
Die Entscheidung verdeutlicht: Wer sich im Kontext einer Eigenkündigung krankmeldet, muss mit Fragen rechnen. Arbeitgeber dürfen auf Widersprüche und auffällige Zeitabfolgen reagieren und die Entgeltfortzahlung verweigern, wenn sich der Verdacht erhärtet.
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
Aktualisiert am
16.02.2026