Podcast: Reiseabbruch nach Skiunfall – ab wann gilt der Urlaub als beendet?
Der lang ersehnte Skiurlaub in den Alpen: Die Pisten sind perfekt, die Stimmung ist gut. Doch ein einziger Sturz kann alles verändern. Neben dem körperlichen Schmerz folgt oft auch noch finanzieller Ärger mit der Versicherung. Insbesondere die Frage, wann eine Reise offiziell als „abgebrochen“ gilt, sorgt immer wieder für Streit. Ein Urteil des Amtsgerichts München schafft nun wichtige Klarheit für Urlauber.
Demnach kann bereits der Eintritt eines versicherten Ereignisses, das zur Reiseunfähigkeit führt, einen Reiseabbruch darstellen – auch wenn die Rückreise erst später erfolgt. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Abreise ist dabei nicht zwingend relevant. Eine Familie aus Schwaben hatte einen Skiurlaub in Österreich für den Zeitraum vom 10.02. bis 17.02.2024 gebucht. Während des Aufenthalts erlitt die Mutter am 12. Februar 2024 einen schweren Skiunfall mit Kreuzbandriss im linken Knie. Sie wurde noch am selben Tag stationär aufgenommen und am Folgetag operiert.
Nach der Operation war die Reisende nicht mehr reisefähig. Die behandelnden Ärzte ordneten für den Heimtransport eine Beinhochlagerung an. Da die Rückreise erst organisiert werden musste, stellte die Versicherung einen Rücktransport für den 16.02.2024 in Aussicht. Die Familie blieb bis dahin im Hotel und reiste an diesem Tag gemeinsam ab. Aber die Versicherung war bei der Erstattung der Kosten zurückhaltend.
Rechtsanwalt Swen Walentowski im Podcast von anwaltauskunft.de.
Aktualisiert am
14.04.2026