Sonderfall
Handy am Steuer: Nicht immer droht ein Bußgeld
Dass Autofahrer am Steuer ihr Mobiltelefon nicht benutzen dürfen, sollte mittlerweile jedem bekannt sein. In einem außergewöhnlichen Fall hat das Oberlandesgericht Stuttgart nun aber zugunsten eines Autofahrers entschieden: Er muss kein Bußgeld zahlen, obwohl er mit dem Handy am Ohr den Motor gestartet hat.
Der Grund liegt in einem Detail im Gesetzestext. § 23 Straßen-Verkehrsordnung besagt: “Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.” Das Gesetz stammt in dieser Form aus dem Jahr 2013. In der vorherigen Version war vom „Fahrzeugführer“ die Rede gewesen. Das Gesetz wurde reformiert, um auch Frauen gerecht zu werden.
Handy am Ohr, telefonieren über Freisprechanlage: Kein Bußgeld
Im zugrunde liegenden Fall war das „muss“ entscheidend. Denn der Autofahrer hatte zwar angegeben, telefonierend ins Auto eingestiegen zu sein. Als er den Motor startete, habe sich sein Handy aber automatisch mit der Freisprechanlage verbunden. Er habe das Telefon zwar noch am Ohr gehalten, so der Autofahrer weiter, es sei allerdings zum Telefonieren nicht mehr notwendig gewesen. Diese Behauptungen konnte das Gericht nicht widerlegen. In der Folge blieb ihm das Bußgeld erspart.
Hierbei handelt es sich allerdings um einen Sonderfall: Das Handyverbot am Steuer wird durch dieses Urteil nicht aufgehoben, wie manche vermuten. Wer beim Autofahren das Mobiltelefon ans Ohr hält, ohne über die Freisprechanlage zu telefonieren, muss weiterhin mit einem Bußgeld rechnen.
Aktualisiert am
19.05.2016