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Vermögensloser Mieter stirbt, keine Erben: Wer zahlt die Miete?

Der Tod eines Mieters stellt Vermieter vor Herausforderungen: Hat der Mieter etwa kein Vermögen und neben seiner Rente kein weiteres Einkommen, ist zu befürchten, dass die Mieten nach seinem Tod nicht mehr gezahlt werden, obwohl die Wohnung nicht geräumt ist. An wen kann sich der Vermieter in einem solchen Fall wenden? Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken.

Vermögensloser Mieter stirbt, keine Erben: Wer zahlt die Miete?
Verstirbt ein Mieter ohne Vermögen und Angehörige, ist der Vermieter oft ratlos, mit wem er den Mietvertrag abwickeln soll. Quelle: Astes/gettyimages.de

Der Fall: Tod eines alleinstehenden Mieters, Erben unbekannt

Im zugrundeliegenden Fall stirbt der vermögenslose, alleinstehende Mieter einer Wohnung, seine Erben sind unbekannt. Der Vermieter weiß daher nicht, an wen er sich zur Abwicklung des Mietverhältnisses wenden soll. Er möchte die Räumung der Wohnung und Zahlung rückständiger Mieten erreichen und beantragt beim Amtsgericht, hierzu über den Nachlass eine Nachlasspflegschaft anzuordnen. Das Nachlassgericht lehnt diesen Antrag mit der Begründung ab, dass kein Nachlassvermögen existierte oder der Nachlass aller Voraussicht nach dürftig sei.

Der Vermieter zog daraufhin vor das OLG Zweibrücken, welches dem Antrag des Vermieters stattgab. Dem Gericht zufolge sei es eben keine Voraussetzung für eine Nachlasspflegschaft auf Antrag eines Nachlassgläubigers, dass ein Sicherungsbedürfnis am Nachlass bestehe. Vielmehr genüge es, wenn dieser Forderungen gegenüber dem Nachlass geltend machen wolle.

Gericht: Auch ohne Vermögen Nachlasspflegschaft möglich

Ausreichend für eine Nachlasspflegschaft sei ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, so das Gericht weiter. Und ein solches habe der Vermieter, damit er die Räumung der Wohnung und Zahlung rückständiger Mieten geltend machen könne. Daher sei eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Vertretung des beziehungsweise der unbekannten Erben bei der Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses mit dem Vermieter zwingend anzuordnen.

Oberlandesgericht Zweibrücken am 7. Mai 2015 (AZ: 8 W 48/15)

Quelle: www.dav-erbrecht.de

Autor DAV

Aktualisiert am

12.05.2016

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