Anwalt/Anwältin gesucht?

Recht. Einfach. Finden.

Erbe und Schenkung

Wie erfährt der Pflichtteilsberechtigte von Schenkungen des Erben?

Wenn der Erblasser Kinder, Eltern oder seinen Ehegatten enterbt, steht ihnen immer noch ein Pflichtteilsanspruch zu. Um die Höhe dieses Anspruchs errechnen zu können, sieht das Gesetz Auskunftsansprüche zum Wert dessen vor, was der Verstorbene hinterlassen hat. Lautet die Auskunft „wertlos“, liegt die Vermutung nahe, dass der Verstorbene noch zu Lebzeiten Geld verschenkt hat. Doch wie kommt man an die relevanten Informationen? Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart.

Wie erfährt der Pflichtteilsberechtigte von Schenkungen des Erben?
Nach dem Tod steht für die Angehörigen erst einmal Akten wälzen auf dem Programm. Denn in manchen Fällen müssen sie prüfen, ob der Erblasser kurz vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen hat. Quelle: contrastwerkstatt/fotolia.com

Der Fall: Kein Nachlass trotz monatlicher Einnahmen

Der Verstorbene hatte monatliche Einkünfte von 1.720 Euro. Seine Konten wiesen zum Todeszeitpunkt allerdings nahezu kein Guthaben auf. Es schien deshalb nicht ausgeschlossen, dass er gewisse Beträge verschenkt hat. Der Erbe wollte aber selbst keine Nachforschungen hierüber anstellen und bot dem Pflichtteilsberechtigten an, ihm seine Auskunftsansprüche gegenüber der Bank abzutreten.

OLG: Erbe muss Auskunft von der Bank einholen

Das OLG Stuttgart entschied, dass ein Pflichtteilsberechtigter sich hierauf nicht verweisen lassen muss: Besteht der Verdacht, dass ein Erblasser im maßgeblichen Zehn-Jahres-Zeitraum Zuwendungen von seinem Bankkonto (oder seinem Depot) schenkungsweise an Dritte erbracht hat, ist der Erbe verpflichtet, selbst von seinem Auskunftsrecht gegenüber der Bank Gebrauch zu machen, um eventuelle Zuwendungsempfänger zu ermitteln. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich nicht auf einen abgetretenen Auskunftsanspruch verweisen lassen.

Vielmehr muss der Erbe die Einsichtnahme in die (vollständigen) Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen für einen Zehn-Jahres-Zeitraum vornehmen und die Zusammenstellung der einen bestimmten Betrag übersteigenden Verfügungen über die ermittelten Konten erstellen, soweit diesen Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zu Grund liegen (könnten). Damit verbundene Bankkosten in Höhe von rund 1.500 Euro sind vom Erben zu tragen und diesem zumutbar.

Erbe kommt Nachforschungspflichten nicht nach: Zwangsgeld

Zudem muss der Erbe jedem Hinweis nachgehen, wenn sich Verwandte über den Erhalt oder das Fehlen von Schenkungen äußern. Er muss dann jeden in Frage kommenden Verwandten befragen. Einen Anspruch auf Vorlage schriftlicher Erklärungen jener Verwandten hat der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen seines geltend gemachten Auskunftsanspruchs allerdings nicht. Kommt der Erbe seinen Nachforschungspflichten nicht nach, kann er durch Zwangsgeld vom Gericht hierzu gezwungen werden.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 26. Januar 2016 (Az: 19 W 78/15)

Quelle: www.dav-erbrecht.de

Autor DAV

Aktualisiert am

22.06.2016

Werbung

Unsere Service-Apps

Blut-Alkoholrechner

Blut-Alkoholrechner

Unterhaltsrechner

Unterhaltsrechner

Bußgeldrechner

Bußgeldrechner

Praktische Checklisten

Mietrecht

Mietrecht

Welche Rechte haben Mieter?

Pfändung

Pfändung

Wann kann gepfändet werden?