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Arbeitsrecht

Vor Kündigung muss Weiterbeschäftigung geprüft werden

Bevor man einen Mitarbeiter betriebsbedingt entlassen kann, muss geprüft werden, ob er nicht anderweitig im Betrieb beschäftigt werden kann. Erst dann können betriebsbedingte Kündigungen mit einem dringenden betrieblichen Erfordernis begründet werden. Gilt dies auch für schlechter bezahlte Stellen?

Vor Kündigung muss Weiterbeschäftigung geprüft werden
Kann der Arbeitnehmer doch noch weiter beschäftigt werden? Quelle: retrorocket/gettyimages.de

Das muss ausdrücklich bejaht werden. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob eine andere Beschäftigung auch zu deutlich niedrigerer Vergütung möglich ist. So hat das Arbeitsgericht in Bonn am 6. April 2016 (AZ: 5 Ca 2292/15) entschieden, dass einem Mitarbeiter aus dem Produktionsbereich auch die Stelle des Pförtners mit erheblicher schlechterer Bezahlung angeboten werden muss.

Kündigung trotz freier Stelle?

Der Mann arbeitete im Produktionsbereich der Firma. Betriebsbedingt sollte er gekündigt werden. Dagegen wehrte er sich und meinte, ihm hätte eine offene Stelle angeboten werden können. Der Betrieb hatte eine freie Stelle als Pförtner.

Der Arbeitgeber meinte, diese Stelle hätte er nicht anbieten müssen, da diese mit einer um mehrere Entgeltgruppen niedriger Vergütung bezahlt werde.

Betriebsbedingte Kündigung unwirksam

Beim Arbeitsgericht hat der Mitarbeiter Erfolg mit seiner Kündigungsschutzklage. Das Gericht stellte noch einmal den Grundsatz klar: Ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine betriebsbedingte Beendigungskündigung liegt nur dann vor, “wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, der bestehenden betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen technischer, organisatorischer oder wirtschaftlicher Art zu entsprechen.”

Im Klartext bedeutet dies auch, dass er dem Mitarbeiter von sich aus eine objektiv mögliche und zumutbare Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Bedingungen anbieten muss. Es gilt also das Ultima Ratio-Prinzip der Kündigung.

Davon kann der Arbeitgeber aber absehen. Nämlich dann, wenn die geänderten Bedingungen bei vernünftiger Betrachtungsweise für den Arbeitnehmer so uninteressant sind, dass ein derartiges Angebot „im Gegenteil eher beleidigen Charakter hätte“. Dies gilt jedoch nur für Extremfälle.

Wird die neue Stelle um mehrere Entgeltgruppen niedriger vergütet, liegt ein solcher Extremfall nicht vor. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter aus dem Produktionsbereich die Stelle des Pförtners hätte anbieten müssen. Der Arbeitgeber durfte sich im Kündigungsschutzprozess auch nicht darauf berufen, in Wahrheit hätte der Arbeitnehmer kein ernsthaftes Interesse an dieser Stelle.

Dieser Fall zeigt deutlich, dass man sich gegen ungerechtfertigte Kündigungen erfolgreich wehren kann. Bei der Durchsetzung der eigenen Ansprüche hilft ein im Arbeitsrecht versierter Anwalt.

Autor DAV

Aktualisiert am

24.08.2016

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