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Erbrecht

Witwenrente: Kürzung wenn die Witwe zu jung ist

Ein großer Altersunterschied zwischen den Ehepartnern kann für die junge Witwe von erheblichem finanziellen Nachteil sein. Anspruch auf die volle Witwenrente hat sie dann nämlich nicht.

Witwenrente: Kürzung wenn die Witwe zu jung ist
Ein großer Altersunterschied kann ein großes Problem werden. Quelle: kasto/fotolia.com

Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins[CB1] (DAV) und informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln am 20. Juli 2016 (AZ: 7 Ca 6880/15).

Der verstorbene Mann bezog eine Betriebsrente von zuletzt rund 3.700 Euro brutto. Die Pensionsordnung des Arbeitgebers sah vor, dass beim Tode eines männlichen Angestellten dessen Witwe 55 Prozent von seiner Rente erhält. Sei die Frau allerdings über 15 Jahre jünger, vermindere sich die Pension für jedes Jahr, um das der Altersunterschied 15 Jahre übersteigt, um fünf Prozent.

Das betraf auch die Witwe des Verstorbenen, die fast 30 Jahre jünger war als ihr Mann. Für sie ergab sich eine 70-prozentige Kürzung der Rente (14 Jahre x 5%= 70%). Sie sah in der Regelung eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG), auch bekannt als Antidiskrimierungsgesetz.

Sie klagte auf Nachzahlung der Differenz zur regulären Witwenrente ab Januar 2014 bis Juli 2016 und machte zusätzlich die Feststellung geltend, dass ihr auch künftig 55 Prozent der Betriebsrente ihres verstorbenen Ehemannes zustünden. Sie meinte, es fehle an einem sachlichen Grund für die Altersabstandsklausel.

Weniger Witwenrente – kein Verstoß gegen AGG

Ohne Erfolg. Die Richter sahen zwar eine Benachteiligung wegen des Alters, hielten sie allerdings für gerechtfertigt. Laut AGG sei eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei. Die Mittel, um dieses Ziel zu erreichen, müssten angemessen und erforderlich sein.

Für das Gericht war das hier der Fall: Die Klausel in der Pensionsordnung trage in angemessener und erforderlicher Weise dazu bei, die allen Betriebsrentnern zur Verfügung stehenden Mittel nicht über die Maßen zu verringern. Das liege im Interesse aller Mitarbeiter.

Übrigens kann auch die Dauer einer Ehe erhebliche Auswirkungen auf den Bezug von Witwenrente haben.

Autor DAV

Aktualisiert am

05.10.2016

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