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Altersvorsorge

Ansprüche aus Betriebsrenten: Was geschieht bei einem Jobwechsel?

Betriebsrenten sind eine der Säulen der Altersvorsorge und sollen dazu beitragen, Beschäftigte im Alter abzusichern. Doch bei der betrieblichen Altersvorsorge ist manchmal unklar, was mit den Ansprüchen daraus geschieht, wenn man den Arbeitgeber wechselt. Verfallen diese Ansprüche oder kann man sie zum neuen Arbeitgeber „mitnehmen“?

Ansprüche aus Betriebsrenten: Was geschieht bei einem Jobwechsel?
Den Arbeitgeber wechseln und die Ansprüche auf eine Betriebsrente "mitnehmen"? Quelle: XiXinXing/gettyimages.de

Heutzutage arbeitet kaum noch jemand sein Leben lang bei nur einem Arbeitgeber, häufige Jobwechsel sind in der Arbeitswelt üblich geworden. Diese Flexibilität wirft manchmal die Frage auf, was mit den Ansprüchen auf Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge passiert, wenn Beschäftigte vorzeitig aus einem Unternehmen ausscheiden, zum Beispiel weil sie berufsunfähig werden oder den Arbeitgeber wechseln und einen Job in einem anderen Unternehmen antreten.

Betriebliche Altersvorsorge: Können Ansprüche bei einem Jobwechsel verfallen?

Die Folgen eines Jobwechsels für die Altersabsicherung von Beschäftigten hängen unter anderem davon ab, wer die Verträge für die Betriebsrente finanziert und wie lange die Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung besteht.

Die häufigste Art der Finanzierung geschieht über eine sogenannte Entgeltumwandlung. Dabei trägt der Arbeitnehmer die Beiträge für seine Betriebsrente selbst, monatlich wird ein gewisser Betrag des Bruttogehalts in einen Versicherungsvertrag eingezahlt. Arbeitnehmer haben seit 2002 einen gesetzlichen Anspruch auf eine solche Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersvorsorge.

Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber also verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.

Daneben gibt es Verträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam finanzieren, und schließlich solche, für die alleine der Arbeitgeber die Beiträge, zusätzlich zum Gehalt, zahlt. Auf diese Art der Finanzierung haben Beschäftigte keinen gesetzlichen Anspruch. Ansprüche können sich aber aus vertraglichen Zusagen im Arbeitsvertrag, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben.

„Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung, die allein auf einer Entgeltumwandlung beruhen, sind sofort gesetzlich unverfallbar“, sagt der Wiesbadener Rechtsanwalt Jakob T. Lange von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Unverfallbar meint, dass die Ansprüche auf Leistungen aus der Betriebsrente nicht verfallen können, sondern dem Arbeitnehmer immer zustehen. Dafür muss der Beschäftigte keine Fristen abwarten oder das Arbeitsverhältnis über einen bestimmten Zeitraum bestehen.“

Die für Arbeitnehmer angenehme Folge ist, dass sie Ansprüche als Rentner über eine Entgeltumwandlung auch dann haben, wenn sie ihren Arbeitsplatz vorzeitig wechseln.

Jobwechsel und Betriebsrente: Kann man den Vertrag beim neuen Arbeitgeber fortführen?

Im Falle eines Jobwechsels kann man, unter bestimmten Voraussetzungen, den alten Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge fortführen. In seltenen Fällen kann man das Geld aus dem Vertrag in die Versorgungseinrichtung des neuen Unternehmens übertragen. Wenn dies ausgeschlossen ist, ist es möglich, den alten Vertrag ruhen lassen oder ihn unter bestimmten Bedingungen privat weiter zu finanzieren.

Neuer Arbeitsplatz: Was geschieht mit der Betriebsrente bei arbeitgeberfinanzierten Verträgen?

Ähnlich sieht die Rechtslage aus, wenn der Arbeitgeber die Beträge für  die Betriebsrente des Beschäftigten mit diesem gemeinsam oder allein finanziert. „Auch bei solchen  Verträgen bleiben die Ansprüche des Arbeitnehmers bestehen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind“, sagt der Arbeitsrechtsexperte Jakob T. Lange.

Diese Bedingungen listet das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) auf, auch Betriebsrentengesetz genannt. „Danach gibt es gesetzliche Unverfallbarkeitsfristen, die die von der Betriebszugehörigkeit des Beschäftigten abhängen und sich auch danach richten, wann der Arbeitgeber seine sogenannte Versorgungszusage gegeben hat“, erklärt Rechtsanwalt Jakob T. Lange. Die Versorgungszusage ist der Zeitpunkt, ab dem der arbeitgeberfinanzierte Vertrag für die betriebliche Altersvorsorge des Beschäftigten gilt.

Die gesetzliche Unverfallbarkeit von derzeit fünf Jahren hängt darüber hinaus davon ab, ob die Betriebsrente über eine Direktzusage, eine Unterstützungskasse oder einen anderen Weg erfolgt (siehe Info-Box).

Betriebsrente und Arbeitsplatzwechsel: Kann man andere Unverfallbarkeitsfristen vertraglich vereinbaren?

Wem das alles zu kompliziert ist, der kann mit seinem Arbeitgeber, wenn dieser einverstanden ist, auch individuelle Fristen vereinbaren, an die gesetzliche Unverfallbarkeitsfristen ist man nicht unbedingt gebunden. Die individuellen Vereinbarungen dürfen nur nicht zu Nachteilen für den Beschäftigten führen. Demgegenüber können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer aber durchaus zum Beispiel eine frühere vertragliche Unverfallbarkeit vereinbaren, diese sollte sie schriftlich fixieren.

Neue Betriebsvereinbarung: Betriebsrentenleistungen bleiben erhalten

Zu einer Betriebsrente können auch andere Leistungen als nur die finanzielle Leistung gehören. Wenn Nahverkehrsbetriebe den Ehepartnern ihrer Beschäftigten Freifahrttickets gewähren, kann das ebenfalls zur Betriebsrente zählen. Diese Leistungen dürfen nicht durch eine neue Betriebsvereinbarung abgeschafft werden.

Dagegen steht der Vertrauensschutz der Leistung innerhalb der Betriebsrente. Eine neue Betriebsvereinbarung kann lediglich den Anspruch noch aktiver Arbeitnehmer auf solche Ehepartner-Freitickets abschaffen. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2017 hervor (AZ: 6 Sa 173/17).

Autor DAV

Aktualisiert am

07.11.2018

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