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„Low Performer"

Arbeitnehmer: Müssen „Minderleister“ mit einer Kündigung rechnen?

Menschen sind individuell sehr verschieden, und das zeigt sich auch in der Arbeitswelt. Während der eine Beschäftigte engagiert und voller Elan seine Arbeit erledigt, zeigt sich ein anderer deutlich verhaltener. Manchen Arbeitgeber ärgert das, schnell kann das Label „Minderleister“ für einen Arbeitnehmer zur Hand sein - und die Überlegung, dem vermeintlichen „Low Performer“ zu kündigen. Doch arbeitsrechtlich ist das nicht so einfach.

Arbeitnehmer: Müssen „Minderleister“ mit einer Kündigung rechnen?
Low Perfomer: Der Begriff ist unklar, eine rechtliche Definition gibt es nicht. Quelle: Warnock/gettyimages.de

Die Bundesbürger haben international den Ruf, fleißig und sogar arbeitswütig zu sein. Doch der Wahrheit entspricht dieses Bild nicht, zumindest legt das die aktuellste Umfrage des Meinungsfor­schungs­­instituts Gallup nahe: Nach dem repräsentativen „Engagement Index 2014″ identi­fi­zier­en sich nur 15 Prozent der deutschen Beschäftigten mit ihrem Arbeitgeber und gehen ihrem Job be­geis­­tert nach. Demgegenüber machen 70 Prozent der Mitarbeiter „Dienst nach Vorschrift“, weitere 15 Prozent haben innerlich sogar komplett gekündigt.

Dass so wenig Motivation mit schlechten Arbeitsleistungen einhergeht, liegt nahe. Die Erklä­rungsversuche für das geringe Engagement vieler Beschäftigter sind vielfältig, Gallup etwa erklärt es mit Mängeln in der Personal­führung der Unternehmen. Manche Unternehmen schei­nen das Problem erkannt zu haben und bemühen sich um eine bessere Führung der Mitarbeiter.

Andere Unternehmen aber setzen stattdessen auf Druck und führen etwa interne Rankings ein, um mehr Motivation und bessere Arbeitser­geb­nisse zu erzwingen. Zu die­sem Vorgehen gehört häufig auch, verstärkt Mitarbeiter zu identifizieren, die vermeintlich wenig leisten, „Minderleister“ oder „Low Performer“ genannt, und diesen womöglich zu kündigen.

Was ist ein „Minderleister“ oder „Low Performer“?

Manche Personalverantwortliche gehen davon aus, dass rund zehn Prozent der Be­schäf­tig­ten in einem Unternehmen „Minderleister“ sind, also Arbeitnehmer, die wenig leisten und nur schlecht arbeiten. Doch der Begriff ist unklar, juristisch definiert ist er nicht. Das mag auch daran liegen, dass es in den meisten Berufen und Branchen kaum möglich ist, Arbeitsleistung in ihrer Qualität wirklich zu beurteilen.

Vor allem ist die Qualität der Arbeit eines Arbeitnehmers nicht Gegenstand des Arbeits­­­ver­trages, den er mit dem Arbeitgeber abgeschlossen hat. Dem Arbeitsvertrag nach schuldet ein Beschäftigter seinem Arbeitgeber nur eine bestimmte, vertraglich vereinbarte Anzahl Ar­beits­stunden. „Der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber aber keinen Erfolg“, sagt die Köl­ner Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Die Qualität der Arbeit ist nicht Bestandteil des Arbeitsver­trages.“

Das hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Rechtsprechung zu „Minderleistern“ deutlich gemacht. Dabei hat das BAG in zwei Entscheidungen aus den Jahren 2003 und 2008 betont, dass ein Mitarbeiter bereits dann seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber erfüllt, wenn er „unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungs­fähigkeit“ arbeitet (AZ: 2 AZR 667/02 und Az. 2 AZR 536/06).

Mindere Leistung: Droht einem Arbeitnehmer die Kündigung?

Wer also nach seiner individuellen Leistungsfähigkeit arbeitet und nicht etwa offensichtlich faul ist, mit Absicht wenig leistet oder vor allem private Dinge bei der Arbeit erledigt, kann ar­beitsrechtlich kaum belangt werden. Zumindest gilt dies dann, wenn in dem Unternehmen, in dem er arbeitet, das Kündigungsschutzgesetz greift. In solchen Un­ter­nehmen sind dem Be­streben mancher Arbeitgeber, vermeintlich leis­tungs­schwache Mit­ar­bei­ter über eine Kündigung loszuwerden, sehr enge Grenzen gesetzt.

Wenn überhaupt, dann sind personenbedingte Kündigungen vermeintlich leistungs­schwach­­­­er Mitarbeiter nur möglich, wenn diese über einen langen Zeitraum etwa eine hohe Fehlerquote bei ihrer Arbeit aufweisen oder sehr deutlich hinter der Leistung ihrer Kollegen zurückliegen. „Aber auch in Fällen hoher Fehlerquoten ist eine Kündigung nur dann gerecht­fertigt, wenn es sich um dramatische Fehler mit schlimm­en Folgen handelt“, sagt die Rechts­an­­wältin Dr. Ober­thür. „Auch wer dauerhaft hinter der Leistung anderer im Unterneh­men zu­rückbleibt, riskiert keine Kündigung.“

Eine solche Kündigung könnte nach der Recht­sprech­ung des Bundesarbeitsgerichts sozial nur gerechtfertigt sein, wenn jemand dauerhaft um 30 Prozent und mehr hinter der durch­schnitt­lichen Leistung seiner Kollegen zu­rück­liegt.

Ohnehin müsste ein Arbeitgeber andere Instrumente nutzen, um womöglich die Leis­tung eines Beschäftigten zu steigern. „In der Regel sind arbeitsrechtliche Mittel kein gutes Mittel, um die Leistungs­fähigkeit eines Beschäftigten zu erhöhen“, sagt Rechtsanwältin Oberthür. „So etwas erzeugt nur Druck, so dass der Betreffende beispielsweise noch mehr Fehler macht.“

Demgegenüber könnten Schulungen oder Weiterbildungen hilfreich sein, besonders aber Gespräche mit dem Arbeitnehmer. Denn denkbar ist, dass vermeintlich mindere Leistung mit persönlichen Problemen des Arbeitnehmers zu tun hat: mit Krank­hei­ten, Überlastung durch die Pflege alter und kranker Angehöriger oder persönlichen Problemen wie einer Scheidung.

Autor DAV

Aktualisiert am

01.06.2016

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