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Bauvertrag: Vergessene Positionen verjähren mit der Schlussrechnungsforderung!

Bauvertrag: Vergessene Positionen verjähren mit der Schlussrechnungsforderung!

(DAV). Wer baut, kennt das: Immer wieder wird abgerechnet: Abschlag, Zwischenrechnung, Schlussrechnung oder kommt da noch was? Doch irgendwann ist Schluss.

Rechnungspositionen, die schon in einer ersten Schlussrechnung hätten auftauchen können, verjähren, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden. Das hat das Kammergericht Berlin am 12. Dezember 2023 klargestellt (AZ: 21 U 47/22). Die Klägerin hatte nachträglich Nachforderungen aus einem Bauvertrag mit VOB/B-Regelungen geltend gemacht, obwohl die Schlussrechnung längst erteilt und der Vertrag beendet war.

Schlussrechnung am Bau

Ein Nachunternehmer führte im Rahmen eines Bauvertrages nach VOB/B Malerarbeiten aus. Nachdem die Hauptauftraggeberin den Vertrag vorzeitig gekündigt hatte, stellte das Subunternehmen im Jahr 2017 eine Schlussrechnung. Jahre später stellte sie eine weitere Rechnung mit zusätzlichen, damals nicht abgerechneten Leistungen.

Gericht: Ansprüche aus Schlussrechnung verjährt

Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass Forderungen aus Bauverträgen nach der VOB/B klaren Fristen unterliegen. Die erste Schlussrechnung wurde bereits im Jahr 2017 gestellt.

Später geltend gemachte Forderungen sind ausgeschlossen, wenn sie zum Zeitpunkt der ersten Rechnung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist können solche Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin trotz Kenntnis der Verjährung erst Jahre später Nachforderungen gestellt hatte. Dies widerspricht den Regelungen der VOB/B zur zeitnahen Abrechnung und Verjährung von Ansprüchen. Die Nachforderungen wurden daher abgewiesen.

Praxistipp: Rechtzeitig abrechnen

Für die Praxis bedeutet dies, dass alle Auftragnehmer darauf achten sollten, sämtliche erbrachten Leistungen und zusätzlichen Positionen rechtzeitig in die Schlussrechnung aufzunehmen. Versäumte Positionen verjähren und können später nicht mehr geltend gemacht werden.

Quelle: www.anwaltauskunft.de

Autor DAV

Aktualisiert am

30.04.2026

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