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Behindertengerechte Beschäftigung und Bestandsschutz

Behindertengerechte Beschäftigung und Bestandsschutz

(DAV). Die Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers ist für den Arbeitgeber mit besonderen Hürden verbunden. Neben den allgemeinen Kündigungsvoraussetzungen muss der Arbeitgeber auch die Möglichkeiten einer behinderungsgerechten Weiterbeschäftigung prüfen.

Das Landesarbeitsgericht Mainz hat am 04. Juli 2023 (AZ: 8 Sa 60/23) entschieden, dass Arbeitgeber bei der Kündigung schwerbehinderter oder gleichgestellter Arbeitnehmer verpflichtet sind, diesen auch behinderungsgerechte Tätigkeiten auf freien Arbeitsplätzen anzubieten. Dies gilt auch dann, wenn diese Arbeitsplätze vor Ausspruch der Kündigung anderweitig besetzt wurden, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Kündigung einer behinderten Arbeitnehmerin

Die Klägerin war seit über 35 Jahren in einem Handelsunternehmen beschäftigt, zuletzt als Kassiererin. Aus gesundheitlichen Gründen konnte sie diese Tätigkeit nicht mehr ausüben. Im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) wurde festgestellt, dass für sie eine Tätigkeit im Bürobereich geeignet wäre.

Trotzdem besetzte der Arbeitgeber freie Stellen im Bürobereich anderweitig und sprach schließlich eine personenbedingte Kündigung aus. Das Integrationsamt hatte der Kündigung zuvor zugestimmt.

Weiterbeschäftigungsanspruch gegen Kündigung

Das LArbG Mainz entschied, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam sei.

Der Arbeitgeber sei verpflichtet gewesen, der Klägerin einen der freien Büroarbeitsplätze anzubieten. Auch eine befristete Beschäftigung sei als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung in Betracht zu ziehen. Die anderweitige Besetzung der Stellen durch den Arbeitgeber sei treuwidrig und daher nach § 162 BGB nicht zu berücksichtigen.

Bedeutung des Urteils für die Praxis

Dieses Urteil unterstreicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmern vor Ausspruch einer Kündigung eine behinderungsgerechte Tätigkeit anzubieten. Dabei ist zwingend zu prüfen, ob eine vertragsfremde Tätigkeit in Betracht kommt. Arbeitgeber sollten darauf achten, alle Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung auszuschöpfen, um gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Autor DAV

Aktualisiert am

30.04.2026

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