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Chef darf schauen, wo seine Mitarbeiter im Netz surfen

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Voraussetzung ist, dass es eine Vereinbarung über die private Nutzung des Internets gibt – in der Pause oder generell oder auch gar nicht.

In dem Fall war die private Nutzung des Dienstrechners war nur in Ausnahmefällen und auch nur in den Arbeitspausen gestattet. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Interneis vorlagen, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Mitarbeiters den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Dabei wurde eine Privatnutzung von insgesamt rund fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen festgestellt. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber aus wichtigem Grund fristlos.

Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht entschied. Die unerlaubte Nutzung des Interneis rechtfertige auch nach Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung. Der Arbeitgeber habe den Browserverlauf auch ohne Zustimmung des Betroffenen auswerten dürfen. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe.

Eine Verwertung der Daten sei jedoch erlaubt. Das Bundesdatenschutzgesetz gestatte eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung. Zudem habe der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft mit Einzelheiten.

Autor DAV

Aktualisiert am

20.04.2016

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