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Getrennte Familien

Gefährdung des Kindeswohls: kein gemeinsames Sorgerecht

Nach einer Trennung streiten Mütter und Väter nicht selten erbittert um das elterliche Sorgerecht für die Kinder. Eine gemeinsame Sorge der beiden Elternteile ist nur dann möglich, wenn sie dem Kindeswohl nicht schadet.

Gefährdung des Kindeswohls: kein gemeinsames Sorgerecht
Kann eine gemeinsame elterliche Sorge das Kindeswohl gefährden? Quelle: Westend61/gettyimages.de

Die gemeinsame elterliche Sorge ist für ein Kind wünschenswert – in den meisten Fällen zumindest. Wann eine gemeinsame elterliche Sorge nicht angebracht ist, zeigt der folgende Fall: Nachdem sich die nicht verheirateten Eltern getrennt hatten, lebte der Sohn bei der Mutter. Diese hatte das alleinige Sorgerecht, der Vater hatte ein Umgangsrecht. Er beantragte nach der Trennung jedoch die gemeinsame elterliche Sorge. Darüber hinaus erstrebte er das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind.

Sein Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge blieb in beiden Instanzen erfolglos. Nachdem das Oberlandesgericht Hamm ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt und die beiden Elternteile persönlich angehört hatte, kam es zu dem Ergebnis, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspreche (Entscheidung vom 24. Mai 2016; AZ: 3 UF 139/15).

Die Mutter und der Vater seien nach wie vor vollkommen zerstritten. Die beiden Elternteile würden ihr eigenes Verhalten nicht reflektieren und seien nicht in der Lage, aufeinander zuzugehen. Eine gemeinsame Aufenthaltsregelung sei deswegen ebenso wenig möglich: Die Elternteile könnten sich schon nicht über den Alltagsaufenthalt ihres Sohnes einigen.

Getrennte Eltern und Sorgerecht: Wem steht die elterliche Sorge zu?

Das elterliche Sorgerecht stehe nach dem Gesetz zunächst allein der Mutter zu. Beantrage ein Elternteil das gemeinsame Sorgerecht, könne dies auf Vater und Mutter übertragen werden, sofern es dem Kindeswohl nicht widerspreche. Eine solche Übertragung setze allerdings voraus, dass zwischen Mutter und Vater „eine hinreichend tragfähige soziale Beziehung“ bestehe und ein Mindestmaß an Übereinstimmung. Außerdem müssten beide Elternteile eine grundsätzliche Fähigkeit zum Konsens haben. Das alles sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Gemeinsame Sorge und Kindeswohl: Eltern müssen zusammenarbeiten

Die Richter wiesen darauf hin, dass es sich bei der erstmaligen Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge um eine so genannte Prognoseentscheidung handele, da ja noch keine Erfahrungswerte vorliegen könnten. Vor diesem Hintergrund dürften die Hürden für eine solche gemeinsame elterliche Sorge nicht zu hoch angesetzt werden. Fehle es jedoch an der Bereitschaft zu Zusammenarbeit und Kommunikation von Mutter und Vater und sei auch mit professioneller Unterstützung hier keine Besserung zu erwarten, sei das alleinige Sorgerecht der Mutter vorzuziehen. Hier könne bereits eine ‚Probephase’ dem Kind und dem Kindeswohl schaden.

Trennungsfamilien sollten sich in Fragen des Sorgerechts, aber auch bei anderen Themen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Familienrecht wenden.

Autor DAV

Aktualisiert am

27.04.2017

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