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Hausordnung: Haustür muss nachts abgeschlossen sein

Manche Vermieter verlangen von ihren Mietern, dass diese abends die Hauseingangstür abschließen. Das kann zwar durchaus sinnvoll sein, wenn man verhindern möchte, dass sich unbefugte Personen Zugang zum Hausflur verschaffen, kann sich aber als problematisch erweisen, wenn es im Haus einmal brennen sollte und dann der rettende Ausgang durch eine abgeschlossene Tür versperrt ist.

Manche Vermieter verlangen , dass Mieter abends die Hauseingangstür abschließen. Anwaltauskunft.de erklärt, ob das erlaubt ist.
Darf Absperren für Mieter Pflicht sein?

Gleichwohl hatte das Landgericht Köln in einer Berufungsentscheidung vom 25.07.2013 – (Az: 1 S 201/12) keine Bedenken gegen eine in der streitgegenständlichen Hausordnung enthaltene Verpflichtung der Erdgeschossmieter, die nach außen führenden Türen abends bis zu einer bestimmten Uhrzeit abzuschließen.

Die Klausel sei weder überraschend, noch benachteilige sie die Erdgeschossmieter unangemessen. Dagegen spreche die geringe Arbeits- und sonstige Belastung, die mit dieser Verpflichtung einherginge.

Die Klausel sei auch nicht nichtig, weil ggf. Brandschutzvorschriften dem nächtlichen Abschließen von Haustüren entgegenstünden. Diese Vorschriften hätten jedenfalls keine zivilrechtliche Nichtigkeit einer Abschließ-Klausel zur Folge.

Fazit:

Es gibt gute Gründe, eine Haustür nachts verschlossen zu halten. Einbrechern und sonstigen Personen, die im Haus nichts zu suchen haben, wird dadurch der Zutritt erschwert. Andererseits möchten Mieter im Brandfall ungern eingeschlossen sein. Vermieter und Mieter sollten deshalb im Einzelfall eine Regelung treffen, die den beiderseitigen Interessen Rechnung trägt. Gegenstand der Entscheidung des Landgerichts Köln war eine Feststellungsklage, mit der die Unwirksamkeit der zum Abschließen der Haustür verpflichtenden Klausel festgestellt werden sollte. Dies lehnte das Gericht ab.

Nicht entschieden ist allerdings die Frage, was einem Mieter droht, der sich unter Verweis auf Brandschutzvorschriften weigert, die Haustüre nachts abzuschließen, obwohl die Hausordnung dies vorsieht. Grundsätzlich dürfte dies ein vertragswidriges Verhalten darstellen, dass zu einer Abmahnung berechtigt. Denn die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften ist keine Obliegenheit des Mieters, sondern des Vermieters. Der Mieter wird durch diese Vorschriften nicht verpflichtet – wohl aber durch die Hausordnung.

Andreas Schwartmann ist Rechtsanwalt und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.rhein-recht.de aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Herr Schwartmann regelmäßig zum Thema Mietrecht.

Autor DAV

Aktualisiert am

19.06.2018

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