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Keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse bei Entzug in Privatklinik

Keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse bei Entzug in Privatklinik

(DAA). Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist in Deutschland eine zentrale Säule der Gesundheitsversorgung. Sie übernimmt in der Regel die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen. Immer wieder kommt es jedoch zu Streitigkeiten, wenn Versicherte besondere Behandlungsformen wählen, die nicht im Leistungskatalog der GKV enthalten sind.

In einer aktuellen Entscheidung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) am 29. Juli 2024 (Az.: L 16 KR 582/22) festgestellt, dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht verpflichtet ist, die Kosten für eine stationäre Entgiftung in einer Privatklinik zu übernehmen.

Medikamentenabhängigkeit und Anspruch auf Kostenerstattung

In dem von anwaltauskunft.de mitgeteilten Fall klagte eine 66-jährige Frau, die seit Jahren medikamentenabhängig war. Als ihr die Ärzte keine Schlafmittel mehr verschrieben, besorgte sie sich Medikamente über das Internet. Diese hochdosierten Präparate waren jedoch in Deutschland nicht zugelassen, was zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren führte.

Erst in diesem Zusammenhang wurde ihre Medikamentenabhängigkeit in der Familie bekannt. Ihr Ehemann beantragte daraufhin bei der Krankenkasse die Kostenübernahme für eine stationäre Entwöhnungsbehandlung in einer privaten Fachklinik. Die Krankenkasse lehnte dies ab, da die Klinik keinen Versorgungsvertrag mit der GKV hatte und eine wohnortnahe Behandlung möglich gewesen wäre.

Kein Anspruch auf Kostenerstattung bei Behandlung in nicht zugelassener Klinik

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen folgte der Argumentation der Krankenkasse. Es stellte fest, dass kein Anspruch auf Kostenerstattung besteht, wenn sich der Versicherte von vornherein auf eine bestimmte Behandlung in einer nicht zugelassenen Klinik festlegt.

Die Klägerin hatte sich weder um eine ambulante Therapie noch um eine Beratung in einer Suchtberatungsstelle bemüht, obwohl ihr dies von ärztlicher Seite empfohlen worden war. Stattdessen richtete sie ihren Antrag explizit an die private Fachklinik und plante bereits einen stationären Aufnahmetermin, bevor sie von den zugelassenen Kliniken eine Antwort erhielt.

Quelle: www.anwaltauskunft.de

Autor DAV

Aktualisiert am

30.04.2026

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