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Schulbildung

Kind geht im Ausland zur Schule: Reisekosten steuerlich absetzbar?

Einige Berufe, wie zum Beispiel der des Soldaten, sind mit zahlreichen Ortswechseln verbunden. Wollen die Eltern den Kindern häufige Schulwechsel ersparen, führt das dann zwangsläufig zu einer Trennung der Familie und oft zu hohen Reisekosten. Gehören diese hohen Fahrtkosten zu den typischen Kosten der Lebensführung oder sind es außergewöhnliche Belastungen und damit steuerlich absetzbar?

Kind geht im Ausland zur Schule: Reisekosten steuerlich absetzbar?
Wenn ein Kind im Ausland zur Schule geht, fallen für Familien mitunter hohe Fahrkosten an. Quelle: Caiaimage/Sam Edwards/gettyimages.de

Reisekosten, die anfallen, wenn eines der Kinder einer Familie im Ausland zur Schule geht, gehören zu den familienbedingten Aufwendungen, die durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind, sie gehören zu den Kosten der Lebensführung und können steuerlich daher nicht abgesetzt werden, informiert die die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Januar 2017 (AZ: 2 K 2360/14).

Hohe Fahrtkosten durch berufsbedingten Ortswechsel – steuerlich absetzbar?

Der Fall: Die Familie musste mehrfach umziehen, da der Vater als Soldat an unterschiedlichen Standorten tätig war. Als die Familie nach drei Jahren in Frankreich 2013 nach Deutschland zurückkehrte, blieb eine Tochter in Frankreich, um dort die Schule zu beenden. Ihr sollte ein neuerlicher Schulwechsel erspart werden. Für die Besuche bei ihrem Kind fielen hohe Fahrtkosten an, diese wollten die Eltern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung steuerlich absetzen. Die Eltern machten Fahrtkosten und Aufwendungen für Besuchsfahrten zu dem Kind in Höhe von 719 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Kind in Schule im Ausland: Können Reisekosten geltend gemacht werden?

Die Tochter benötige die Anbindung an die Eltern und die Familie. Die durch die Besuche bei dem Kind entstandenen Fahrtkosten seien nicht die typischen Aufwendungen der Lebensführung, sondern außergewöhnliche Belastungen: Nur in wenigen Berufen sei ein häufiger Ortswechsel zwingend notwendig.

Das sahen Finanzamt und Gericht anders. Außergewöhnliche Belastungen lägen vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger entstünden. Das sei hier nicht der Fall.

Das Gericht betonte, dass dies unabhängig von der Höhe der Kosten etwa für Fahrten gelte.

Autor DAV

Aktualisiert am

07.04.2017

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