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Ansprüche von Eltern

Kinderbetreuung: Wer zahlt private Zuzahlungen für eine Tagesmutter?

Grundsätzlich haben Eltern Anspruch auf einen Betreuungsplatz für ihr Kind. Dabei können sich bedürftige Väter und Mütter von den Betreuungskosten befreien lassen. Was gilt aber, wenn die Tagesmutter für die Kinderbetreuung eine private Zuzahlung von den Eltern verlangt? Müssen die Eltern diese Extra-Kosten selbst bezahlen?

Kinderbetreuung: Wer zahlt private Zuzahlungen für eine Tagesmutter?
Kinderbetreuung: Wer übernimmt die Extra-Kosten für die Tagesmutter? Quelle: Caiaimage/Edwards/gettyimages.de

Wenn eine Tagesmutter einen Extra-Betrag für einen Kinderbetreuungsplatz verlangt, können betroffene Väter und Mütter sich diesen erstatten lassen. Aber nur, wenn sie finanziell bedürftig sind und ihnen die Tagesmutter vom Jugendhilfeträger genannt worden ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. September 2016 (AZ: 5 K 404/14.DA.), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall im Einzelnen: Die von der Jugendhilfe benannte Tagesmutter wollte, dass die Eltern eines Kindes zusätzlich zu den Betreuungskosten einen Euro pro Betreuungsstunde zahlten. Die Mutter und der Vater wollten sich diese Extra-Kosten vom Träger der Jugendhilfe, dem Landkreis Darmstadt-Dieburg, ersetzen lassen. Sie verwiesen darauf, dass die Tagesmutter ihnen schließlich vom Jugendhilfeträger benannt worden sei.

Zuzahlungen für Kinderbetreuungsplatz: Jugendhilfe muss Kosten zahlen

Das Gericht folgte der Argumentation und entschied im Sinne des Vaters und der Mutter. Das Gericht verurteilte den Jugendhilfeträger, die Extra-Kosten für die Betreuung des Kindes bei der Tagesmutter zu übernehmen.

Grundsätzlich könnten Eltern Tagesmütter ablehnen, die solche zusätzlichen Beträge für die Betreuung eines Kindes verlangten, so das Gericht. Sei der Jugendhilfeträger dazu nicht in der Lage oder komme er dieser Aufforderung der Eltern nicht nach, so führe dies zu einem Anspruch von Eltern auf Kostenerstattung gegenüber der Jugendhilfe.

Mit der Benennung der Tagesmutter erfülle der Träger der Jugendhilfe die Pflicht zur Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes (§ 24 Abs. 2 SGB VIII), argumentierte das Gericht. Dieser Pflicht komme er nicht nach, wenn er ausschließlich eine Tagesmutter benenne, die Kinder nur gegen zusätzliche Kosten betreute.

Dieser Fall zeigt deutlich, dass man seine Ansprüche gegen Behörden mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen kann. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Familienrecht findet man in der Anwaltssuche.

Autor DAV

Aktualisiert am

25.11.2016

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