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Künstliche Befruchtung: Wie müssen Partner ihr Einverständnis geben?

Die Frage, wer für ein Kind Unterhalt zahlen muss, beschäftigt häufig die Gerichte. In einem aktuellen Fall hat ein Mann ein Kinderwunschzentrum auf Unterhalt verklagt. Der Grund: Seine damalige Frau habe seine Unterschrift gefälscht und die Klinik sie nicht überprüft. Wir erklären, wie das Landgericht (LG) Hamburg entschieden hat.

Künstliche Befruchtung: Wie müssen Partner ihr Einverständnis geben?
Viele Paare mit unerfülltem Kindernwunsch entscheiden sich für eine künstliche Befruchtung. Quelle: Science Photo Library/gettyimages.de

Entscheidet sich ein Paar für eine künstliche Befruchtung und eine Samenspende, muss der Partner der Frau sein Einverständnis geben, das Kind später anzuerkennen. Wann kann man von einem Einverständnis ausgehen? Und wie muss die Klinik beziehungsweise das Kinderwunschzentrum das dieses überprüfen?

Nach künstlicher Befruchtung: Mann zahlt freiwillig Unterhalt

Im zugrundeliegenden Fall ging es um ein Paar, das sich in einer Klinik seinen Kinderwunsch per künstlicher Befruchtung mit Fremdsamen erfüllen wollte. Der zeugungsunfähige Mann hatte zu Beginn der Behandlung im Juli 2008 sein Einverständnis zu einer künstlichen Befruchtung seiner Frau mit Fremdsamen erklärt. Im Laufe der Zeit gab es rund zehn Behandlungen.

Bei der letzten Behandlung im März 2010 war der Mann selbst anwesend. Im Dezember des Jahres brachte die Frau ein Mädchen zur Welt. Seitdem zahlt der Mann seiner inzwischen von ihm geschiedenen Frau freiwillig monatlich 500 Euro Unterhalt für das Kind.

Gericht: Kinderwunschzentrum muss keinen Unterhalt zahlen

Sein Mandant habe in dieser Zeit der Befruchtungsversuche einen Nervenzusammenbruch erlitten, sagte der Berliner Anwalt Jörg Heynemann. Die Versuche der künstlichen Befruchtung – Experten sprechen auch von „assistierter Reproduktion“ – hätten den Mann seelisch stark belastet. Er habe seiner Frau gesagt, dass er mit weiteren Behandlungen nicht einverstanden sei. Das Gericht entschied jedoch, das Kinderwunschzentrum habe nicht fahrlässig gehandelt. (AZ: 316 O 318/15).

Die Hamburger Klinik muss keinen Unterhalt für das Mädchen zahlen, das aus der künstlichen Befruchtung hervorgegangen ist. Das Landgericht Hamburg wies am Donnerstag die Klage des Mannes zurück, der dem Zentrum vorgeworfen hatte, seine Unterschrift unter Einverständniserklärungen nicht geprüft zu haben. Tatsächlich habe seine damalige Frau seine Unterschriften gefälscht. Der Kläger-Anwalt will die Entscheidung anfechten.

Strittig, ob Frau mit Einverständnis des Mannes für ihn unterschrieben habe

Tatsächlich hatte die Frau nach Gerichtsangaben 2009 und 2010 vier Formulare der Klinik mit seinem Namen unterschrieben. Ein Ermittlungsverfahren wegen dieser gefälschten Unterschriften hatte die Staatsanwaltschaft eingestellt. Strittig sei, ob die Frau die Unterschriften mit Einverständnis des Mannes geleistet habe, heißt es in dem Urteil. Unabhängig davon habe die Klinik aber nicht gegen die Pflicht verstoßen, das Einverständnis einzuholen. Der Mann habe schließlich nie seine ursprüngliche Einverständniserklärung zurückgezogen. Nach zehn Behandlungen habe sie auch davon ausgehen können, dass dieses Einverständnis weiterhin vorliegt.

„Wir werden auf jeden Fall in Berufung gehen“ sagte Heynemann. Besonders im Umgang mit Fremdsperma müsse doch besonders gründlich vorgegangen werden. Mittlerweile hätten sich vier Männer bei ihm gemeldet, denen es ähnlich wie seinem Mandanten ergangen sei. In allen Fällen hätten die Partnerinnen Unterschriften gefälscht und so weitere Befruchtungsversuche ermöglicht. Die Männer müssten nun Unterhalt für die Kinder zahlen.

Bundesweit gibt es nach Angaben des Bundesverbands Reproduktionsmedizinscher Zentren (BRZ) mehr als 130 Kinderwunschzentren. 2014 wurden im IVF-Register (In-vitro-Fertilisation, lat: „Befruchtung im Glas“) rund 88 000 Behandlungen erfasst. Der Bundesverband betonte: „Nach unserem Kenntnisstand kommt es in Deutschland aufgrund der strengstens regulierten Arbeitsabläufe sehr selten zu juristischen Auseinandersetzungen zwischen Patientenpaar und einem Zentrum.“

Autor DAV

Aktualisiert am

04.08.2016

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