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Namensrecht

Private Internetadressen dürfen nicht den Begriff „Polizei“ verwenden

Eins, zwei, Polizei! Wer die Bezeichnung „Polizei“ für private Zwecke nutzt, verstößt gegen den Namensschutz. Dies musste ein Unternehmen erfahren, nachdem es eine Internetseite betrieb, in deren Adresse der Begriff genannt wurde. Dies sei eine Verletzung der schutzwürdigen Interessen der Landesregierung, stellte das Oberlandesgericht Hamm fest.

Private Internetadressen dürfen nicht den Begriff „Polizei“ verwenden
Vielleicht besser "Party-Police", als "Party-Polizei". Quelle: DAV

Auch wenn sie noch zu haben sind: Internetadressen mit dem Wort Polizei sollte man besser nicht registrieren – insbesondere, wenn die Seite auch gewerblichen Zwecken dienen soll. Denn der Begriff Polizei sei als Name geschützt und sowohl den Ländern als auch dem Bund mit ihren Polizeibehörden eindeutig zuzuordnen und vorbehalten. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Jugendschutzportal: Keine Verwendung des Begriffs “Polizei” erlaubt

In dem Fall hatte ein Unternehmen eine Internetseite betrieben, in deren Adresse der Begriff Polizei-Jugendschutz vorkam. Auf der Seite wurden unter anderem Anti-Gewalt-Seminare angeboten und etwa Informationen zum Opferschutz vermittelt. Dagegen klagte das Land Nordrhein-Westfalen, das selbst zwei Jugendschutz-Portale betreibt – eines alleine und eines gemeinsam mit dem Bund und anderen Bundesländern. Es verlangte die Unterlassung der Gewerbetätigkeit unter Nutzung des Begriffs Polizei und die Freigabe der Domain.

Gerichtsurteil: Unternehmen gebrauchte Begriff unbefugt

Das sahen auch die Richter so: Polizei stehe für eine Behörde, die öffentliche Polizeigewalt ausübt. So werde der Begriff auch in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder benutzt und im Rechtsverkehr verstanden. Das beklagte Unternehmen habe den Namen Polizei unbefugt gebraucht, wodurch für den Bürger zudem eine Verwirrung in der Zuordnung des Namens eingetreten sei.

Autor DAV

Aktualisiert am

21.06.2016

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