Mobbing in der Schule - Klage gegen die Stadt statt gegen das Land
Schutz vor Mobbing: Rechtliche Fallstricke für Eltern
Wichtig: Für innere Schulangelegeheiten wie Mobbing muss der Eilantrag ans Bundesland gerichtet sein.2
Wenn Kinder in der Schule unter Mobbing oder Belastungen leiden, möchten Eltern so schnell wie möglich gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wer Schutzmaßnahmen gegen Mobbing an einer Schule gerichtlich durchsetzen will, muss aber den richtigen Antragsgegner benennen. Wird der Antrag gegen die falsche Stelle gerichtet und trotz gerichtlicher Hinweise nicht geändert, kann das Verfahren scheitern. Darauf weist das Rechtsportal anwaltauskunft.de hin.
Die Wahl des richtigen Gegners im Prozess ist entscheidend. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wies am 24. Februar 2026 (AZ: 19 B 34/26) einen Eilantrag ab, da fälschlicherweise die Stadt statt des Landes verklagt wurde.
Mobbing in der Schule – Klage gegen die Stadt statt gegen das Land
In dem verhandelten Fall forderte eine Schülerin gerichtlichen Schutz vor Übergriffen und Mobbing an einer Sekundarschule. Konkret sollte Mitarbeitern der Kontakt zur Schülerin untersagt werden. Die Familie richtete den Eilantrag gegen die Stadt als Schulträgerin. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Stadt lediglich für die äußere Organisation der Schule, wie etwa das Gebäude oder die Ausstattung, verantwortlich ist. Für alles, was den pädagogischen Bereich und das Verhalten des Personals betrifft, sogenannte innere Schulangelegenheiten – sei das Land der richtige Ansprechpartner.
Gerichtliche Hinweise müssen ernst genommen werden
Das Oberverwaltungsgericht stellte klar, dass die Gerichte zwar eine Hinweispflicht haben, Eltern aber auch entsprechend reagieren müssen. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht frühzeitig Zweifel an der Zuständigkeit der Stadt geäußert. Da der Antrag der Schülerin dennoch nicht auf das Land umgestellt wurde, blieb dem Gericht keine andere Wahl, als den Antrag abzuweisen. Ein späterer Wechsel des Gegners in der nächsten Instanz ist meist nicht mehr möglich, da dies das Verfahren zu sehr in die Länge ziehen würde.
Was Eltern beachten sollten
Für Eltern zeigt dieses Urteil, dass im Schulrecht Präzision gefragt ist. Bei Mobbing oder Konflikten mit Lehrkräften sind rechtliche Schritte in der Regel gegen das Bundesland zu richten, da dieses der Dienstherr der Lehrer ist. Die Stadt oder Gemeinde als Schulträger ist lediglich für die „Hülle“ der Schule zuständig. Eine frühzeitige Klärung dieser Zuständigkeiten ist Voraussetzung dafür, dass Gerichte sich überhaupt mit dem eigentlichen Vorfall und den nötigen Schutzmaßnahmen befassen können.
Aktualisiert am
21.05.2026