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Testa­ments­voll­strecker: Was Sie wissen müssen

Streit um ein Erbe kennen viele Familien. Doch solchen Zank können Erblasser verhindern, indem sie einen Testamentsvollstrecker in ihrem Testament bestimmen. Aber Testamentsvollstrecker helfen nicht nur gegen Erbstreit. Sie können darüber hinaus viele andere Aufgaben im Erbfall übernehmen.

Testamentsvollstrecker – alles was Sie über ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten wissen müssen.

Erbstreit ist in Deutschland an der Tagesordnung. Dabei gibt es Möglichkeiten, die Konflikte ums Erbe zu verhindern. Eine Möglichkeit ist die Testamentsvollstreckung. Schon zu Lebzeiten bestimmen Erblasser einen Testamentsvollstrecker im Testament oder Erbvertrag. Alternativ beauftragen sie eine Person oder ein Nachlassgericht, nach ihrem Tod einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Testa[-]ments[-]voll[-]strecker: die Aufgaben im Überblick

Testa[-]ments[-]voll[-]strecker sind in rund sieben Prozent aller Erbfälle tätig. Dabei handelt es sich nicht nur um Fälle, bei denen es um ein hohes Erbe geht. Oft setzen auch Erblasser aus durchschnittlich betuchten Familien einen Testa[-]ments[-]voll[-]strecker ein. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Erbfall komplex ist und vielleicht Vermögen im Ausland umfasst.

Meist bestimmen Erblasser ein Familienmitglied zum Testamentsvollstrecker. Es kann jedoch von Vorteil sein, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater mit der Testamentsvollstreckung zu beauftragen. “Gehört der Vollstrecker des Testaments nicht zur Familie, betont dies, dass er neutral ist und nur den Willen des Erblassers vertritt“, so der Bonner Rechtsanwalt Eberhard Rott von der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Testa[-]ments[-]voll[-]stre[-]ckung: Ablauf und Dauer

Meist handelt es sich bei der Testamentsvollstreckung um eine sogenannte Abwicklungsvollstreckung. In diesem Fall ist die Arbeit des Testamentsvollstreckers beendet, wenn der Nachlass abgewickelt und die steuerlichen Pflichten erfüllt sind. Doch nicht immer ist die Aufgabe damit erschöpft. Mitunter obliegt es dem Testamentsvollstrecker, das Erbe für eine gewisse Zeit zu verwalten. In diesem Fall spricht man von einer Dauer[-]tes[-]ta[-]ments[-]voll[-]stre[-]ckung. Diese darf maximal 30 Jahre dauern, kann aber auch bis zum Tod eines Erben oder des Testamentsvollstreckers andauern. Das geschieht regelmäßig, wenn Eltern an behinderte Kinder vererben.

Welche Befug[-]nisse haben Testa[-]ments[-]voll[-]strecker laut BGB?

Das Erbrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Es gewährt dem Testa[-]ments[-]voll[-]strecker viele Befug[-]nisse. „Diese hängen davon ab, was der Erblasser in seinem Testament verfügt hat“, sagt Rott. „Hat dieser nichts bestimmt, greifen die im BGB festgeschriebenen gesetzlichen Regelungen zum Erbrecht.“ So weitreichend seine Befugnisse, so gering ist die Kontrolle des Testamentsvollstreckers. Erben können während der Testamentsvollstreckung nicht auf das Erbe zugreifen. Ebensowenig dürfen sie dem Testamentsvollstrecker Vorschriften machen.

Welche Pflichten haben Testamentsvollstrecker gemäß BGB?

Doch Testamentsvollstrecker haben auch Pflichten. So sind sie laut BGB dazu verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und allein den letzten Willen des Erblassers umzusetzen. „Außerdem müssen sie ein Nachlass[-]ver[-]zeichnis erstellen, das das Vermögen des Verstor[-]benen sowie dessen Schulden auflistet“, erklärt Eberhard Rott.

Den Erben müssen Testamentsvollstrecker Auskunft über ihre Arbeit geben. Auch sind sie bei längeren Testa[-]ments[-]voll[-]stre[-]ckungen dazu verpflichtet, eine jährliche Rechnungs[-]legung zu führen. All diese Pflichten müssen Erben aller[-]dings einfordern.

Verstoßen Testa[-]ments[-]voll[-]strecker gegen ihre Pflichten oder üben ihre Aufgaben zum Nachteil der Erben aus, können diese sie haftbar machen. Testa[-]ments[-]voll[-]strecker haften mit dem eigenen Vermögen. Daher sollten sie zumindest eine Haftpflicht[-]ver[-]si[-]cherung haben.

Abwick[-]lungs[-]voll[-]stre[-]ckung und Dauer[-]tes[-]ta[-]ments[-]voll[-]stre[-]ckung: die Unterschiede

Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers sind davon abhängig, welche Form der Testamentsvollstreckung der Erblasser bestimmt hat. Dabei unterscheiden wir zwischen zwei Formen:

Die übliche Form der Testamentsvollstreckung ist die Abwicklungsvollstreckung. Dabei wickelt der Testamentsvollstrecker den Nachlass ab und teilt ihn unter den Erben auf.

Bei der Dauertestamentsvollstreckung verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass eines Verstorbenen für eine bestimmte Zeit. In dieser Zeit ruht das Vermögen jedoch nicht. Der Testamentsvollstrecker muss es dann sogar mehren – und Geld anlegen oder Immobilien vermieten.

Wann ist eine Dauer[-]tes[-]ta[-]ments[-]voll[-]stre[-]ckung sinnvoll?

Es gibt viele Gründe für eine Dauertestamentsvollstreckung. „Mancher Erblasser will einem minderjährigen Erben Vermögen hinter[-]lassen und dieses von einem Testa[-]ments[-]voll[-]strecker verwalten lassen, bis es volljährig ist“, sagt Rechts[-]anwalt Rott. Auch wer verhindern will, dass der Erbteil eines Erben mit Steuerschulden sofort an das Finanzamt fällt, entscheidet sich für die Dauertestamentsvollstreckung. Unter der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers ist der Erbteil vor dem Finanzamtes geschützt. Man wartet dann die Zahlungsverjährung ab.

„Häufig wählen Familien aus dem Adel oder der Großindustrie diese Form der Testa[-]ments[-]voll[-]stre[-]ckung, um einen Nachlass zusam[-]men[-]zu[-]halten“, erklärt Erbrechtss[-]pe[-]zialist Eberhard Rott. „Man verhindert so, dass ein Nachlass geteilt und dabei etwa Ländereien zerrissen oder Unter[-]nehmen zerschlagen werden.“

Können Erben Testa[-]ments[-]voll[-]strecker entlassen?

Erben, die mit der Arbeit des Testa[-]ments[-]voll[-]streckers unzufrieden sind, können diesen nicht entlassen. Jedoch können sie seine Entlassung beim Nachlass[-]ge[-]richt beantragen. Für schlechte Arbeit können sie den Testa[-]ments[-]voll[-]strecker belangen und Schadensersatz fordern.

„Einen Testamentsvollstrecker zu entlassen, ist schwierig. Dies ist nur im Falle einer groben Pflichtverletzung möglich“, so Rechts[-]anwalt Rott. Eine schwere Pflicht[-]ver[-]letzung könnte ein Testa[-]ments[-]voll[-]strecker begehen, wenn er eine Immobilie aus dem Nachlass deutlich unter Wert verkauft oder sich Vermögen selbst einver[-]leibt – und sei es nur als Darlehen.

Wie viel Geld darf ein Testamentsvollstrecker sich selbst auszahlen?

Der Testamentsvollstrecker darf sich zwar selbst eine Vergütung aus dem Nachlass auszahlen, aber nur in Grenzen. Was erlaubt ist, hängt vom Einzelfall ab. Erblasser können in ihrem Testament zum Beispiel festlegen, dass der Testamentsvollstrecker nach der Richtlinie des Deutschen Notarvereins vergütet wird. Die erste Hälfte der Vergütung des Testamentsvollstreckers ist demnach fällig, wenn das Nachlassverzeichnis fertiggestellt ist. Die andere Hälfte erhält der Testamentsvollstrecker, nachdem die Erbschaftsteuer veranlagt wurde.

Die Richtlinie regelt auch die Höhe der Vergütung. Bei einem Bruttonachlasswert von 1,2 Millionen Euro wäre richtlinienkonform eine Vergütung von 36.060 Euro, maximal 108.180 Euro (im Falle bestimmter Zuschläge) angemessen.

Zahlt der Testamentsvollstrecker sich selbst mehr aus und/oder entnimmt er Geld, bevor er dazu berechtigt ist, darf das Nachlassgericht ihn entlassen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 28.08.2019 hervor (AZ: 2 W 66/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des DAV informiert.

Im Streitfall: Mediator einschalten

Doch was tun, wenn der Erblasser keine Testamentsvollstreckung angeordnet hat – und der Streit ums Testament bereits im Gange ist? In diesem Falle können betroffene Familien einen Mediator einschalten. Dieser vermittelt zwischen den Parteien und hilft, einen Kompromiss zu finden.

Autor DAV

Aktualisiert am

27.05.2020

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