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Berufsabschlüsse

Welchen Titel darf man nach einem Medizinstudium im Ausland führen?

Abschlüsse von Universitäten aus dem EU-Ausland erkennen die Staaten gegenseitig an. Probleme kann es hinsichtlich der damit verbundenen akademischen Titeln geben, wenn sie ins Deutsche übertragen werden sollen. Was ist erlaubt?

Welchen Titel darf man nach einem Medizinstudium im Ausland führen?
Akademische Abschlüsse und Titel aus dem Ausland werden nicht immer anerkannt. Quelle: Caiaimage/Daly/gettyimages.de

Ausländische Berufsabschlüsse müssen in ihrer Bedeutung besonders für Verbraucher oder Patienten ganz klar sein. Daher muss ein Akademiker, der im Ausland studiert hat, in der Regel den originalen akademischen Titel führen und keine Eindeutschung. Dies musste ein Arzt erfahren, der in Belgien Medizin studiert und den dortigen „Docteur en Medecine“ („Doktor der Medizin“) erhalten hatte. Er wollte diesen Titel in Deutschland abgekürzt zu „Doktor“ führen. Dies darf er aber nicht, entschied das Verwaltungsgericht Mainz am 16. November 2016 (AZ: 3 K 1538/15. MZ), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Welche Doktortitel darf man nach Abschluss eines ausländischen Medizinstudiums tragen?

Der Mann hatte in den 1980er Jahren in Belgien Medizin studiert. Dort erhält man mit dem Abschluss automatisch den akademischen Grad „Docteur en Medecine“. Der Mediziner wollte diesen akademischen Titel ins Deutsche übersetzen und die Abkürzung „Dr.“ in Deutschland führen. Die Landesärztekammer in Rheinland-Pfalz verweigerte ihm das jedoch. Deshalb klagte er mit der Begründung, dass in Belgien die von ihm gewünschte Abkürzung üblich sei.

Auch für Ärzte gilt: Doktortitel darf man in Deutschland nur nach einer Promotion tragen

Die Klage war jedoch erfolglos. Das Verwaltungsgericht in Mainz entschied, dass man einen Doktortitel nur dann führen dürfe, wenn man auch tatsächlich promoviert und so einen Doktortitel erlangt habe. Der Arzt kann nur den originalen belgischen Titel mit dem Zusatz „Univ. Brüssel“ führen. Hierzu das Gericht: „Ziel ist es, den Rechtsverkehr vor Täuschung und Irreführung durch eine unkontrollierte Führung ausländischer Grade zu schützen.“

Autor DAV

Aktualisiert am

30.01.2017

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