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Wann die Unterschrift gültig ist

Unterschrift: Diese Regeln gelten

Auch wenn immer weniger Menschen mit der Hand schreiben: Die persönliche Unterschrift bleibt im Alltag unverzichtbar. Doch wie genau muss eine rechtsgültige Signatur aussehen? Welche Regeln für die Unterschrift gelten, erklärt anwaltauskunft.de

Unterschrift: Welche Regeln muss ich einhalten?
Drei Kreuze reichen nicht: Wie muss eine gültige Unterschrift aussehen?

Die Handschrift stirbt aus. In Zeiten von Smartphones und Tablets greifen die Menschen immer seltener zum Stift, um sich mitzuteilen oder Gedanken festzuhalten. Viele Schüler beherrschen die flüssige Schreibschrift gar nicht mehr. Rechtlich sind handgezeichnete Buchstaben aber nach wie vor unverzichtbar – bei der Unterschrift. Diese ist für viele Schriftstücke, Verträge und Urkunden gesetzlich vorgeschrieben. Wer etwa seinen Miet- oder Arbeitsvertrag kündigen möchte, muss diesen Akt mit seiner Unterschrift besiegeln.

Auch eine Quittung oder eine Bürgschaft sind nur mit Signatur gültig. Bei vielen anderen Dokumenten wird die Schriftform genutzt, obwohl sie rechtlich nicht vorgeschrieben ist, vor allem bei Verträgen.

Unterschrift muss den Familiennamen enthalten

Die Unterschrift gilt als eindeutige Willensbekundung des Unterzeichnenden. Deshalb muss aus dem Schriftzug hervorgehen, von wem er stammt. Der Bundesgerichtshof hat detailliert festgelegt, wie eine gültige Unterschrift aussieht: Sie muss den vollen Familiennamen enthalten, der Vorname alleine reicht nicht aus. Bei dem Schriftzug muss es sich zudem erkennbar um die Wiedergabe eines Namens handeln. Dieser muss zwar nicht vollständig lesbar sein, es müssen aber zumindest Andeutungen von Schrift erkennbar sein.

Eine gerade Linie ist ebenso wenig eine Unterschrift wie ein abstraktes Symbol oder drei Kreuze. Es ist auch nicht erlaubt, mit einem fremden Namen zu unterschreiben. Mit einem Künstlernamen darf man hingegen zeichnen, wenn dieser allgemein bekannt ist und einen eindeutigen Rückschluss auf die Person zulässt.

Wenn der Notar zuschaut, sind auch drei Kreuze erlaubt

Zusammengefasst lässt sich festhalten: Wer Rechtsgeschäfte tätigen will, sollte auch in Zukunft mit der Hand schreiben können. Denn wo das Gesetz eine Unterschrift verlangt, muss man mit dem eigenen Namen unterzeichnen. Eine schludrige Schrift ist dabei durchaus zulässig, bloße Kringel oder Kreuzchen reichen aber nicht aus.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme von dieser Regel: Wenn ein Notar die Unterschrift beglaubigt, kann man mit jedem beliebigen Zeichen unterschreiben. Denn Zweifel an der Identität des Unterzeichnenden sind in diesem Fall ausgeschlossen.

Autor DAV

Aktualisiert am

18.11.2024

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