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Kein Schmerzensgeld nach Sturz auf laubbedeckter Rolltreppe

Kein Schmerzensgeld nach Sturz auf laubbedeckter Rolltreppe

(DAA). Der Herbst ist da und mit ihm fallen bunte Blätter von den Bäumen. Doch so schön das Herbstlaub auch ist, es kann auch zur Gefahr werden, vor allem auf glatten Oberflächen wie Rolltreppen. Was passiert, wenn man auf einer laubbedeckten Rolltreppe stürzt und sich verletzt? Wer haftet in diesem Fall?

Wer auf einer Rolltreppe in einer U-Bahn-Station auf Laub stürzt, kann den Betreiber in der Regel nicht haftbar machen. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I vom 27. September 2024 (Az. 2 O 11053/22) hervor, wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ mitteilt.

U-Bahn: Sturz auf laubbedeckter Rolltreppe

Im vorliegenden Fall verklagte eine Kundin die Münchner Verkehrsgesellschaft (MVG) und die Stadtwerke München auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Sie war beim Betreten der Rolltreppe im U-Bahnhof Arabellapark auf einer mit Laub bedeckten Fläche ausgerutscht und hatte sich dabei am rechten Bein verletzt. Die Klägerin machte geltend, dass das Herbstlaub in diesem Bereich eine akute Rutschgefahr darstelle und unzureichende Reinigungsmaßnahmen der Beklagten zu ihrem Sturz geführt hätten.

Die Betreiber hätten die Reinigungs- und Kontrollhäufigkeit gerade im Herbst den besonderen Witterungsverhältnissen anpassen müssen, um die Sicherheit der Fahrgäste zu gewährleisten.

Vorwurf: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Die Klägerin machte geltend, dass die MVG und die Stadtwerke München als Betreiber der U-Bahn und des Bahnhofs ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen seien. Sie hätten die Zugänge zum U-Bahnhof nicht ausreichend von Laub befreit und dadurch eine Gefahr für Passanten geschaffen.

Urteil: Keine Haftung der Verkehrsbetriebe

Das Landgericht München I wies die Klage jedoch ab.

Die Richter urteilten, dass die Verkehrsbetriebe nicht verpflichtet seien, die Zugänge zu den U-Bahnhöfen jederzeit vollständig von Laub freizuhalten. Die zweimal tägliche Kontrolle und Reinigung der U-Bahnhöfe und ihrer Zugänge sei ausreichend. Nur bei besonderen Witterungsverhältnissen wie starkem Regen oder Wind müssten die Betreiber zusätzliche Maßnahmen ergreifen.

Verkehrssicherungspflicht: Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit der Reinigungsmaßnahmen. Es sei den Verkehrsbetrieben nicht zuzumuten, alle 96 U-Bahnhöfe im Stadtgebiet München ständig von Laub zu befreien. Die zweimal tägliche Reinigung sei ein angemessener Kompromiss zwischen Sicherheit und Wirtschaftlichkeit.

Das Urteil zeigt, dass auch im Herbst ein gewisses Maß an Eigenverantwortung gefragt ist. Gerade bei feuchtem Laub auf glatten Flächen wie Rolltreppen sollten Fahrgäste besonders vorsichtig sein.

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Autor DAV

Aktualisiert am

30.04.2026

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