Reisepreisminderung
Lärm durch Nagetiere kann den Reisepreis mindern
(DAA). Stellen Sie sich vor: Sie freuen sich auf zwei Wochen Entspannung auf Kreta, doch kaum sind Sie eingeschlafen, beginnt es in Ihrem Hotelzimmer zu kratzen, zu nagen und zu rascheln. Genau das erlebte ein Familienvater aus München. Der Lärm, der offenbar von Nagetieren ausging, machte erholsamen Schlaf unmöglich. Der Mann zog mit seiner Familie um und klagte anschließend gegen den Reiseveranstalter.
Das Amtsgericht München entschied am 7. November 2024 (AZ: 223 C 17811/24): Ja, der Mann hat Anspruch auf eine teilweise Rückzahlung des Reisepreises, jedoch nicht auf Entschädigung für die getrübte Urlaubsfreude.
Vier Tage lang wurde er durch nachtaktive Nager belästigt und musste in ein kleineres Zimmer umziehen.
In dem vom Rechtsportal anwaltauskunft.de mitgeteilten Fall hatte der Kläger eine zweiwöchige Pauschalreise nach Kreta für sich und seine Familie zum Gesamtpreis von über 5.300 € gebucht. Bereits am zweiten Urlaubstag beschwerte er sich beim Veranstalter, da es in dem ihm zugewiesenen Zimmer nächtlichen Lärm durch Nagetiere gab – sie nagten und kratzten in der Wand. Die Folge war, dass er keinen Schlaf fand, sondern Frust hatte.
Erst vier Tage nach seiner Mängelanzeige durfte die Familie das Zimmer wechseln. Das neue Zimmer war jedoch deutlich kleiner, was später noch wichtig werden sollte. Der Kläger forderte für die ersten drei Tage eine Minderung des Reisepreises um je 190,22 €, für den vierten Tag um 285,32 € sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 855,98 €. Der Veranstalter wies alles zurück: Es gebe keine Beweise für einen Nagetierbefall und die Leistungen seien erbracht worden.
Das Gericht glaubt dem Kläger – Reisepreisminderung
Das Amtsgericht München sprach dem Kläger eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 684 Euro zu. Insbesondere überzeugte die detaillierte Schilderung des Klägers. Auch die Lichtbilder des später bezogenen, deutlich kleineren Zimmers wertete das Gericht als Indiz: Niemand zieht freiwillig in ein schlechteres Zimmer, wenn das ursprüngliche Zimmer in Ordnung gewesen wäre.
Einen Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit lehnte das Gericht allerdings ab. Die Minderung lag mit 45 % unter der in der Rechtsprechung üblichen Schwelle von 50 %. Zudem sei die Beeinträchtigung auf die Nachtzeit begrenzt gewesen, sodass die Reisenden ihren Urlaub tagsüber genießen konnten.
Für den Umzugstag gewährte das Gericht keine erhöhte Minderung. Ein Zimmerwechsel sei in der Regel unproblematisch und der Kläger habe keine besonderen Umstände dargelegt.
Was tun bei Mängeln im Urlaub?
Wenn Sie einen Mangel in Ihrer Unterkunft feststellen, ist schnelles Handeln gefragt. Nur so können Sie Ihre Ansprüche auf Reisepreisminderung oder gar Schadensersatz geltend machen.
- Erstatten Sie eine Mängelanzeige
Informieren Sie unverzüglich die Reiseleitung oder den Hotelmanager vor Ort über den Mangel. Beharren Sie darauf, dass der Mangel schriftlich festgehalten wird. Im Fall des Münchner Klägers führte die Mängelanzeige zu einem Zimmerwechsel. - Beweise sammeln
Halten Sie den Mangel so gut wie möglich fest. Dazu gehören Fotos und Videos. Im vorliegenden Fall war das besonders schwierig, da die Nagetiere nicht zu sehen waren, die Geräusche aber die Hauptursache der Störung darstellten. Das Gericht stützte sich hier auf die detaillierte Schilderung des Klägers und den faktischen Beweis, dass er ein kleineres Zimmer akzeptierte. - Mängel dokumentieren
Notieren Sie, wann der Mangel aufgetreten ist und wie er sich auf Ihre Reise ausgewirkt hat. Halten Sie die Uhrzeiten der Lärmbelästigung und die Reaktionen des Hotelpersonals fest. - Fristen beachten
Nach Ihrer Rückkehr müssen Sie Ihre Ansprüche auf Minderung des Reisepreises innerhalb von zwei Jahren nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise geltend machen.
Aktualisiert am
30.04.2026