Gericht: Eltern müssen Kinder trotz Widerstand in die Schule schicken
(DAV). Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder zum Schulbesuch anzuhalten – auch wenn diese sich weigern. Alternative Lernangebote wie Museumsbesuche oder Kurse können die Schulpflicht nicht ersetzen.
Das 2014 geborene Mädchen nahm – wie auch ihr Bruder – nur unregelmäßig am Schulunterricht teil und seit Juni 2023 dann gar nicht mehr. Ab dieser Zeit befand sich die Familie nach eigenen Angaben auf einer längeren Schweden-Reise.
Im Oktober 2023 teilte die Eltern der Schule dann mit, dass die Familie zurückgekehrt sei. Tochter und Sohn seien jedoch derzeit nicht bereit, wieder am Unterricht teilzunehmen. Als Erziehungsberechtigte würden sie die Entscheidung ihrer Kinder akzeptieren und diese nicht mit Gewalt zum Schulbesuch zwingen. „Wir respektieren ihre Entscheidung und nehmen ihre Bedürfnisse diesbezüglich wahr“, schrieben die Eltern in einer Mail an den Schulleiter.
Eltern müssen Schulpflicht der Kinder durchsetzen
Die Eltern konnten sich mit ihrer Klage nicht durchsetzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder regelmäßig die Schule besuchen – auch wenn diese sich dagegenstellen. Nach Ansicht des Gerichts haben die Eltern nicht ausreichend dargelegt, dass sie ernsthafte Schritte unternommen haben, um ihre Tochter zum Schulbesuch zu bewegen. Ihre Bemühungen zielten vor allem darauf ab, das Schulsystem oder die Rahmenbedingungen an die Wünsche und Bedürfnisse ihrer Kinder anzupassen – nicht jedoch darauf, dass diese ihre gesetzliche Schulpflicht unter den bestehenden Voraussetzungen erfüllen. Das Gericht zeigte sich überzeugt, dass die Eltern nicht bereit seien, übliche und gewaltfreie Erziehungsmethoden im Hinblick auf die Durchsetzung der Schulpflicht ihrer Kinder anzuwenden.
Die Schulpflicht würde auch nicht dadurch erfüllt, dass die Eltern ihren Kindern alternative Bildungsangebote wie den Besuch von Bibliotheken, Museen und Werkstätten zur Verfügung stellten oder die Teilnahme an einer Erzählwerkstatt, einem Englischkurs oder einer Ponyschule.
Die Bedenken der Eltern „hinsichtlich des Rechts ihrer Tochter auf körperliche, geistige und seelische Unversehrtheit, Entfaltung der Persönlichkeit und der Unantastbarkeit der Würde“ widersprächen einer Schulpflicht nicht. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der regelmäßige Schulbesuch die Gesundheit oder das seelische Wohlbefinden der Tochter beeinträchtigen würde. Die Eltern hätten auch keine Erkrankungen genannt, die gegen den Schulbesuch sprächen.
Verwaltungsgericht Bayreuth am 27. Juni 2025 (AZ: B 3 K 24.420)
Aktualisiert am
16.02.2026