Verletzter Hund
Kostenbegrenzung bei Heilbehandlungskosten nach Hundebiss
Oft müssen betroffene Hunde nach Beißattacken tierärztlich behandelt oder sogar operiert werden. Es entstehen erhebliche Tierarztkosten. Oft versuchen Tierhalterhaftpflichtversicherungen in solchen Fällen, die Heilbehandlungskosten der Höhe nach zu begrenzen und verweisen darauf, dass die Behandlungskosten den Wert des Tieres um ein Vielfaches übersteigen. Haben die Versicherungen mit einer solchen Argumentation Recht?
Im Bereich der Reparaturkosten für Kraftfahrzeuge ist allgemein anerkannt, dass der Geschädigte Ersatz der Reparaturkosten nur innerhalb der Grenzen des wirtschaftlich Vernünftigen verlangen kann. Der Schadensersatzanspruch ist damit durch wirtschaftliche Erwägungen der Höhe nach begrenzt.
Eine derartige Begrenzung verbietet sich jedoch im Tierrecht. Der Gesetzgeber bringt in § 251 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass die Angemessenheit einer Tierbehandlung nicht durch den wirtschaftlichen Wert des Tieres begrenzt wird. Es gibt damit glücklicherweise nicht den Fall des „wirtschaftlichen Totalschadens“ eines Hundes.
Dieser Grundsatz wird durch das Grundgesetz in Art. 20a Grundgesetz noch gestärkt und bindet die Gerichte bei der Anwendung der Schadensersatzregelungen des BGB. Es kommt daher auf den Wert des Tieres gerade nicht an.
Dennoch haben manche Gerichte eine betragsmäßige Obergrenze für die Heilbehandlungskosten festgesetzt.
Nach allgemeiner Rechtsprechung werden Behandlungskosten in einer Größenordnung bis 2.000,00 Euro grundsätzlich als angemessen angesehen. Dies ist insbesondere aus der Rolle vor allem von Hunden und Katzen als so genannte „Mitgeschöpfe“ anerkannt. Tiere gelten daher nicht als Sachen sondern als „Mitgeschöpfe“, wobei jedoch die Regelungen der Sachen im BGB entsprechend auf Tiere anzuwenden sind. Es ist daher ein Irrglaube, Tiere seien als Sache anzusehen. Es kommt nicht auf den für das Tier gezahlten Kaufpreis an; die als verhältnismäßig angesehenen Tierarztkosten können den tatsächlich gezahlten Kaufpreis bei weitem übersteigen (LG Essen Az. 13 S 84/03; LG Baden-Baden Az. 1 S 54/98).
Das Landgericht Mannheim (Az.: 10 S 127/94) hielt Heilbehandlungskosten sogar in Höhe von 5.000,00 € noch für angemessen. Diese Entscheidungen finden auch heute noch Anwendung.
Andreas Ackenheil ist Anwalt mit dem Schwerpunkt Tierrecht (Hunderecht, Pferderecht, Recht rund um das Tier) und betreibt einen eigenen Blog, der unter http://www.der-tieranwalt.de aufzurufen ist. Auch für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Andreas Ackenheil regelmäßig zum Thema Tierrecht.
Aktualisiert am
08.05.2017