Schüler-Tadel wegen WhatsApp-Sticker rechtmäßig – VG Köln urteilt
Ist ein Tadel wegen Fotoweiterleitung über WhatsApp gerechtferigt?
Köln/Berlin (DAA). Der Fall um einen Fünftklässler, der das Profilbild seines Lehrers in einem Klassenchat verbreitete und dafür einen Tadel erhielt, hat das Verwaltungsgericht Köln beschäftigt.
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat am 26. Mai 2025 (Az. 10 K 4731/23) entschieden, dass ein schriftlicher Tadel mit begleitender Strafarbeit keine gerichtlich überprüfbare Ordnungsmaßnahme darstellt. Nach Auffassung der Richter handelt es sich lediglich um eine erzieherische Einwirkung nach § 53 Abs. 2 SchulG NRW, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de berichtet.
Tadel und Strafarbeit für Beitrag im Klassenchat
Ein Fünftklässler hatte in einem WhatsApp-Klassenchat einen Sticker weitergeleitet, der das Profilbild seines Lehrers zeigte. Die Schule reagierte mit einem schriftlichen Tadel und verpflichtete den Schüler zu einem Aufsatz über die Rechtswidrigkeit des Teilens von Fotos. Die Eltern hielten dies für unverhältnismäßig und zogen vor Gericht.
Tadel nur erzieherische Maßnahme – kein Fall für das Gericht
Das VG Köln wies die Klage des Schülers ab. Begründung: Bei einem Tadel und einer Strafarbeit handelt es sich nicht um eine Ordnungsmaßnahme, sondern um eine pädagogische Reaktion ohne Außenwirkung. Solche erzieherischen Maßnahmen sind keine Verwaltungsakte und können daher nicht mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden.
Auch der Versuch, die Maßnahme über eine Feststellungsklage überprüfen zu lassen, blieb erfolglos. Weder eine Wiederholungsgefahr noch ein Rehabilitationsinteresse seien erkennbar. Der einmalige Tadel habe keine nachhaltige Stigmatisierung oder tiefgreifende Grundrechtsverletzung zur Folge.
Fazit für Eltern
Bestimmte Dinge sind einzig und allein Angelegenheit der Schule. Dazu gehören erzieherische Maßnahmen wie Tadel oder Strafarbeiten. Sie sind Teil des schulischen Ermessens und grundsätzlich nicht gerichtlich überprüfbar.
Aktualisiert am
16.02.2026